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OLG Münster entschied: Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig – Richter wirklichkeitsfremd: ein Kommentar

Menschen am Existenzminimum bekommen Befreiung nur bei staatlicher Alimentierung – sonst nicht!

Die Richter am Oberverwaltungsgericht Münster haben entschieden: Der Rundfunkbeitrag ist nicht verfassungswidrig. Dabei vertraten die Richter die irrige Annahme, dass „Härtefälle […] über die ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gelöst werden [könnten]. […] Dies gelte gerade unter Berücksichtigung […] der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen“ (Zitat aus der Pressemeldung des OLG).

Mit ihrer Urteilsbegründung zu Klagen gegen den Rundfunkbeitrag bewiesen die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster, dass sie ebenso wie unsere Politiker meilenweit von der Wirklichkeit entfernt sind. Der in der Pressemeldung des OVG NRW erwähnte § 4 Ab. 6 RBStV sieht eine Befreiung von der Rundfunkgebühr nur bei Vorlage von Bescheiden von Behörden über staatliche Leistungen vor. Wer am Existenzminimum, also in Armut (!!!) lebt, aber keine staatliche Alimentierung bekommt oder haben will, bekommt keine Befreiung, weil es der Gesetzgeber versäumt hat, irgend eine Behörde zu verpflichten, die finanzielle Situation solcher Leute zu überprüfen, die wahrscheinlich Anrecht auf staatliche Leistungen haben, diese aber nicht beantragen wollen. Sowohl Sozialämter als auch Arbeitsagenturen lehnen eine Überprüfung schlichtweg ab, wenn der Beantragende kein „Kunde“, sprich: kein Leistungsempfänger ist.

Eine Krähe hackt der Anderen …
Der Gesetzgeber hat eine Zwei-Klassen-Gesellschaft von Armen geschaffen (siehe auch hier). Diese wird hier augenscheinlich von einer Justiz abgesegnet, die ebenso weit von der Wirklichkeit entfernt ist wie es die Politiker sind. Ein klarer Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip, von der deutschen Justiz verteidigt. Ein Schelm, der … 😉

Politiker dürfen sich nicht nur ihr Salär aus der Staatskasse (also auf Kosten der Allgemeinheit) selber genehmigen, sondern sie profitieren von zusätzlichen Einnahmen in den Rundfunkräten bei staatlichen Medien. Für diese wiederum werden hier Menschen am Existenzminimum zur Kasse gebeten. Die Sozialschmarotzer sitzen also nicht nur bei den Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern auch in den Parlamenten der Bundesrepublik Deutschland!

Ganz anders sieht es bei denen „ganz unten“ aus: Die einen bekommen staatliche Leistungen, müssen sich dafür aber vom Leistungsträger gängeln und schikanieren lassen. Die anderen werden vom Beitragsservice schikaniert und in den Ruin getrieben. Obwohl: Wer ohnehin am Existenzminimum lebt und wessen Einkommen die Pfändungsgrenze nicht überschreitet, dem kann eigentlich egal sein, ob es eine (weitere) Pfändung auf seinem Konto gibt. Zu holen ist bei ihm eh nix: Also Ar*** lecken!

Politik schafft am Existenzminimum eine Zwei-Klassen-Gesellschaft

Die Kluft zwischen Arm und Reich ist unseren Politikern nicht genug. Nun schafft man eine Zwei-Klassen-Gesellschaft am Existenzminimum. Wäre ja gelacht, wenn man die Armen nicht noch gegeneinander ausspielen könnte!

Mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (15. Änderung des Rundfunkstaatsvertrages) haben die Länder der Bundesrepublik Deutschland die Beitragspflicht für den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk neu geregelt: Seit 2013 muss jeder „Haushalt“ zahlen und zwar eine so genannte Haushaltsabgabe. Damit wird dem Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk eine sprudelnde Einnahmequellen beschwert – und dem Bürger eine Gebührenschraube, aus er sich nicht mehr so ohne weiteres befreien kann. Profitieren tun hier in erster Linie Politiker jeglicher Couleur von Sozialdemokraten bis Christdemokraten, die hier fett dotierte Pöstchen bekleiden. Das ist Vorteilsnahme zu Lasten der Armen!

Geringes Einkommen kein Grund für Befreiung mehr
Die generelle Befreiung von Menschen am/unterm Existenzminimum wurde ja schon 2005 (siehe 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 2004) abgeschafft. Wer kein Geld hatte, Rundfunkempfangsgeräte zu unterhalten, konnte Empfangsgeräte allerdings da noch abschaffen und war damit auch nicht mehr zahlungspflichtig. Das geht heute nicht mehr. Die Politik hat damit ihr Ziel erreicht und am Existenzminimum eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen. Die einen werden vom Sozialbehörden drangsaliert und ihrer Menschenwürde beraubt, die anderen von Vollstreckungsbehörden.

Wer wird befreit und wer nicht?
Menschen am Existenzminimum haben kein Geld haben, um Rundfunkgebühren zu bezahlen. Dem hatte der Gesetzgeber früher mal Rechnung getragen, indem er Menschen mit niedrigen Einkünften auf Nachweis der Bedürftigkeit von den Gebühren befreite. Schon 2005 wurde diese Befreiung auf einen auserwählten Kreis begrenzt (Bezieher staatlicher Leistungen konnten ja „Bescheide“ vorlegen), aber es gab ja noch die Möglichkeit, seine Geräte abzuschaffen.

Heute gibt es diese Möglichkeit nicht mehr, aber von Gebühren befreit werden nach wie vor nur solche Menschen, die zum einen bedürftig sind, und sich zum anderen staatlich alimentieren lassen (Im 15. RAeStV heißt das: wer einen Bescheid der nach §4(1) gelisteten Leistungen vorlegen kann).

Existenzminimum zweiter Klasse
Menschen am Existenzminimum, die unter Umständen sogar niedrigere Einkünfte als die staatlichen Almosenempfänger haben, kommen nicht in den Genuss einer Befreiung. Niemand wurde gesetzlich verpflichtet, die Bedürftigkeit dieser Menschen zu überprüfen. Mit der Folge, dass Sozialbehörden wie Jobcenter, Arbeitsagentur oder Sozialamt sich schlichtweg weigern, die finanziellen Verhältnisse von Menschen unterm Existenzminimum zu überprüfen, die keine „Kunden“ oder Leistungsempfänger sind. Ohne Überprüfung durch diese Behörden gibt es auch keine Bescheinigung, mit der sich zahlungsunfähige Menschen von der Gebührenpflicht befreien lassen könnten.

Wer keine Gebührenbefreiung kriegt, ist den Vollstreckungsbehörden ausgeliefert. Außerdem werden sie in Schulden getrieben oder – solche, die bereits überschuldet sind – NOCH WEITER in Schulden getrieben, die sie niemals zahlen können!

So werden auch jene Teile des niederen Volkes geknechtet und geknebelt, die noch nicht ihren Menschenwürde an Arbeitsagenturen oder Jobcenter verkauft haben.

Siehe auch:
„Die Bedürftigkeit muss mittels eines Bewilligungsbescheides einer Behörde nachgewiesen werden.“
http://www.vz-nrw.de/Wissenswertes-ueber-Rundfunkgebuehren

Oder hier:
Re: Rundfunkgebühren trotz Einkommen unter dem Existenzminimum
„In meinem 4-seitigen Ablehnungsbescheid wird explizit hingewiesen, dass man sich nur befreien kann, wenn man einen entsprechenden Bescheid der nach §4(1) gelisteten Leistungen erhält oder einen Ablehnungsbescheid der Behörde, dass man die Sozialleistung erhalten würde, aber nicht möchte (aus welchen Gründen auch immer).“
Ein Wohngeldbescheid gilt nicht als „Bescheid der nach §4(1) gelisteten Leistungen.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5786.15