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Politiker verteilen allzu großzügig das – nicht vorhandene – Geld von Menschen am Existenzminimum

Betrifft: Überfällige Nachbesserungen im Rundfunkstaatsvertrag

Sehr geehrter Herr oder Frau Ministerpräsident,

ich bitte dringend um Nachbesserung im Rundfunkstaatsvertrag.

Sie haben hier einen Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen, ohne dafür zu sorgen, dass Dritte ihn auch bezahlen können. Dieser Vertrag ist geeignet, auch Leute, die noch nicht überschuldet sind, in den Ruin zu treiben. Ist das Ihre Absicht?

Da Sie niemanden in Hartz IV – einen Verstoß gegen das Grundrecht aus Menschenwürde! – zwingen können, sollten Sie vielleicht endlich ein bedingungsloses Grundeinkommen einführen, welches das Existenzminimum ebenso wie so überflüssige Dinge wie den Staatsrundfunk abdeckt. Fast 18 Euro sind eine ganze Menge Geld für einen Menschen, der kaum was hat!

Oder Sie sorgen dafür, dass Menschen unter dem Existenzminimum von dieser Abgabe, die sie nur (oder ggf. weiter) in die Verschuldung treibt, grundsätzlich befreit werden. Und das ohne, dass diese Menschen staatliche Leistungen beantragen müssen. Es soll schließlich Leute geben, die dies nicht wollen.

Mit freundlichen Grüßen
ein Mensch am Existenzminimum,
der jetzt schon völlig überschuldet ist

PS:
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein sozialer Bundesstaat (Art. 20 GG). Die Rundfunkabgabe jedoch verstößt gegen das Sozialstaatsprinzip. Keine staatliche Abgabe darf Menschen ohne ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (zu Deutsch: die schon unter dem Existenzminimum leben) derart zusätzlich belasten, dass es sie in die Überschuldung führt bzw. diese noch untermauert und die Leute in die Insolvenz schickt. Da eine Befreiung aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit im Rundfunkstaatsvertrag nicht vorgesehen ist, verstößt dieser gegen das Grundgesetz. Eine Möglichkeit des „Ausstiegs“ aus dieser Abgabe ist ebenfalls nicht vorgesehen. Die war zu Zeiten der Rundfunkgebühren zumindest dadurch gegeben, dass man keine Geräte bereit hielt, die eine Nutzung des staatlichen (oder jedes anderen) Rundfunks ermöglichte. Auch die Länder sind dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet (Art. 28 GG).