Schlagwort-Archive: Steuer

GEZ abschaffen: Kampf gegen den Beitragsbescheid – Klagebegründung

Hier ist die Begründung zu einer Klage gegen die so genannte Haushaltsabgabe …

http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#klagebegruendung

Hier ein paar wichtige Zitate aus der Klagebegründung:

Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip

Da das Gesetz keine Befreiung wegen geringen Einkommens vorsieht, verstößt es gegen das Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1. Nach der Umstellung auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag kann jemand mit einem Arbeits-Einkommen, das unter dem Existenzminimum liegt, nicht mehr der Zahlungspflicht entkommen. Auch nicht dadurch, dass er auf Medien ganz verzichtet. […]

Befreit werden kann nur noch, wer ganz bestimmte staatliche Leistungen erhält. Studenten ohne BAFöG oder Selbstständige ohne Einkommen könnten sich dann nur noch auf die sog. Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV* (siehe Anmerkung unten) berufen. Eine entsprechende „Härtefallregelung“ im damaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrag (§ 6 Abs. 3 RfGebStV) war aber bereits eine Farce, weil …(Zitat):

„… sich die GEZ weigert, die Bestimmungen des Absatzes 3 tatsächlich anzuerkennen und dafür konkrete Einzelfallprüfungen vorzunehmen. In Nordrhein-Westfalen ist nur ein einziger Fall bekannt, der von der GEZ als Härtefall primär anerkannt wurde“, so die Abgeordnete Inge Howe, MdL Nordrhein-Westfalen, bei einer Anhörung im brandenburgischen Landtag am 9.11.06. Also ein Mal innerhalb von eineinhalb Jahren im größten deutschen Bundesland!

Ein Kommentar von Doris Gabel vom Hessischen Rundfunk (HR), Eckhard Ohliger von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) und Klaus Siekmann vom Norddeutschen Rundfunk (NDR), der im Internet auf der Seite der Kieler Staatskanzlei nachlesbar war, machte klar, was gemeint war. Auszug: „Die Behauptung und gegebenenfalls der Nachweis, nicht über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, ist nicht allein ausreichend, um einen besonderen Härtefall zu begründen.“ – Im Beck’schen „Kommentar zum Rundfunkrecht“ schreiben Andreas Gall vom BR und Klaus Siekmann vom NDR sinngemäß gleiches nur sehr viel ausführlicher (nachzulesen: Beck’scher Kommentar Rundfunkrecht, 2008 zu § 6 RfGebStV, Rn 50 ff). Dieses umfangreiche, und von vielen Gerichten genutzte Kommentarstandardwerk ist bekanntlich fest in den Händen von GEZ-Juristen, die eine für sie genehme Auslegung in die Paragrafen hineininterpretieren und auf diese Weise auch die Rechtsprechung der Gerichte entsprechend lenken – was wiederum in die nächste Kommentar-Auflage einfließen kann.

Es scheint im Übrigen auch so zu sein, dass die Regelung zur Beitragsbefreiung lediglich ein versehentlicher „Unfall“ bei der Gesetzgebung war, der schnellstens zu korrigieren ist. Ich hatte am 7. Februar 2012 an meine Bundesvorsitzende geschrieben und mich über das Abstimmungsverhalten meiner Partei, der CDU, bei ihr beschwert. Einige Zeit später, am 7. September 2012, erhielt ich auf Weisung meiner Vorsitzenden vom Medienpolitischen Sprecher der Hamburger CDU, Andreas Wankum, eine Antwort, in der er folgende Behauptung aufstellte:

„Insbesondere stellen Sie in Ihrer Mail auf soziale Ungerechtigkeit ab. Nach wie vor gibt es aber die Möglichkeit der Rundfunkgebührenbefreiung aus finanziellen Gründen. Insgesamt dürften durch die Umstellung der GEZ-Gebühren die unteren Einkommensschichten mit der Haushaltsabgabe besser gestellt sein.“

Dies ist wie beschrieben falsch. Da Herr Wankum dafür zuständig war, seine Fraktionskollegen vor einer Abstimmung über das neue Vertragswerk fachgerecht zu beraten, wird er die Fraktion mit dieser unrichtigen Feststellung zu einem Abstimmungsverhalten gebracht haben, das ohne diese Falschberatung sicherlich anders ausgefallen wäre.

Es muss noch einmal betont werden: Früher konnte man durch die Entsorgung aller Rundfunkgeräte der Gebühr entkommen, was schon als solches dem Grundgesetz nicht genüge getan hatte, weil dadurch die Rechte des Bürgers nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG beschädigt wurden. Heute gibt es aber überhaupt keine Chance mehr für Geringverdiener. Das Geld für den sog. Beitragsservice muss man sich sprichwörtlich „aus den Rippen schneiden“.

[…]

Die Behauptung des Beklagten, dass es sozial gerecht sei, wenn „jedermann gleichermaßen hinzugezogen“ wird, stimmt in dieser Weise zumindest nicht, wie die Lasten des Rundfunkbeitrags verteilt werden: Der Mittellose ohne Rundfunkgeräte zahlt nämlich die exakt gleiche Summe wie der Multimillionär, der in seiner 40-Zimmer-Villa in jedem Raum ein Multimediacenter betreibt. Dieses Prinzip ist so, wie wenn alle Bürger gleichermaßen 1.000 Euro Steuer im Monat zahlen müssten. So ein Prinzip hat überhaupt gar nichts mit dem Sozialstaatsprinzip zu tun! Es ist ärgerlich, solche Argumente lesen zu müssen, zumal auch die Juristen des Beklagte genau wissen, was das Sozialstaatsprinzip bedeutet und wie wichtig es für unser demokratisches System ist.

Vielen Dank, B. H., für die gut formulierten klaren Worte!

*) Anmerkung:
Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend./em>

Die Einstufung als „Härtefall“ setzt demnach voraus, dass man Sozialleistungen beantragt hat. Wer KEINE Sozialleistungen beantragt, obwohl der Anspruch hätte, gilt folglich nicht als Härtefall!

Bürger, wehrt euch!