Schlagwort-Archive: Widerspruch

Widerspruch gegen Beitragsbescheid – JETZT!!!

Auf diversen Seiten im Internet findet man Textvorschläge, wie man gegen so genannte „Gebührenbescheide“ des ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice vorgehen soll.

Den im Internet publizierten und mit der Bitte um Weitergabe versehenen Widerspruch eines Lesers „Brexy“ gegen den Beitragsbescheid von „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice” habe ich gründlich durchgesehen. Er hat sich auch meines Erachtens intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt und meiner Meinung nach einen hervorragenden Widerspruch aufgesetzt. Ich habe diesen um Punkt 10 () ergänzt, da dieser Punkt in seinem Schreiben nicht vorkam, weil es ihn vermutlich auch gar nicht betrifft. Andere schon, deswegen habe ich es hinzugefügt.

Wer also seinen eigenen Widerspruch (wichtig ist: „Zurückweisung ersatzweise Widerspruch, wenn deutsche Gerichte ‚Bescheid’ als rechtswirksam anerkennen“) formulieren will, sollte sich die für ihn relevanten Punkte raussuchen und weiterverarbeiten.

Eine Bitte noch: Geben Sie diese Info weiter an Ihre Freunde, Bekannte, Verwandte, Arbeitskollegen … usw.

Gefunden habe ich den ursprünglichen Beitrag auf krisenfrei (http://krisenfrei.wordpress.com/2014/07/04/gez-widerspruch-gegen-beitragsbescheid-jetzt/)

*******************************************************************************

Modifizierter Gastbeitrag von Brexy

Einwurf-Einschreiben
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

 

Widerspruch gegen Beitragsbescheid (Beitragsnummer xxxxxxxx)

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Durchsicht Ihres so genannten „Beitragsbescheids“ (datiert auf „DATUM“, hier eingegangen am „DATUM“) gehe ich davon aus, dass es sich nicht um einen rechtswirksamen Bescheid handeln kann. Für den Fall, dass ich mich mit dieser Einschätzung irren sollte und deutsche Gerichte das anders sehen, lege ich hiermit vorsorglich und zur Wahrung der Frist Widerspruch ein.

Zur Begründung:

1. Der Beitragsservice ist laut Angaben in seinem eigenen Impressum „nicht rechtsfähig“. Folglich ist der Beitragsservice nicht befugt, rechtswirksame Beitragsbescheide zu erstellen. Hierzu sind nur die Landesrundfunkanstalten berechtigt. Ein vom Beitragsservice verschickter Beitragsbescheid kann somit nicht rechtswirksam sein. Es nutzt dem Beitragsservice auch nichts, wenn im Briefkopf oben links die Landesrundfunkanstalt mit Name und Postanschrift aufgeführt ist. Es sind im übrigen nur die Kontaktdaten des Beitragsservice angegeben, nicht die der zuständigen Landesrundfunkanstalt, und der Bescheid wurde vom Beitragsservice und nicht von der Landesrundfunkanstalt erstellt und versendet. Der mir zugegangene Beitragsbescheid hat somit keine rechtliche Grundlage und ist unwirksam.

2. Im Übrigen fehlt auch die Angabe einer Zahlungsfrist. Ich werde aufgefordert, den aufgeführten Betrag „umgehend“ zu zahlen.

3. Der Satz „Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ steht nicht unter dem Text anstelle einer Unterschrift, wo er hingehört, sondern ganz am unteren Rand des Blattes. Zudem ist er in hellgrau gedruckt und dadurch nahezu unlesbar. Korrekterweise müsste dieser Satz ebenso wie der übrige Text in Schwarz und deutlich lesbar gedruckt sein. Juristisch ist dies so zu werten, als würde dieser Satz fehlen, mit der Folge, dass der Bescheid rechtlich unwirksam ist.

4. Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite ist ebenfalls in hellgrau und damit fast nicht lesbar gedruckt. Ein solches Vorgehen kenne ich nur von unseriösen Firmen, die ihre Kunden davon abhalten wollen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen. Es stellt sich natürlich die Frage, was den Beitragsservice dazu veranlasst, auf die Praktiken unseriöser Firmen zurückzugreifen. Was hält den Beitragsservice davon ab, die Rechtsbehelfsbelehrung genauso lesbar wie den Bescheid selbst zu drucken? Da die Rechtsbehelfsbelehrung absichtlich nahezu unlesbar gehalten ist, ist dies juristisch so zu werten, als würde die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen, mit den entsprechenden juristischen Konsequenzen.

5. Im Beitragsbescheid wird neben den monatlichen Zwangsbeiträgen ein „Säumniszuschlag“ von 8 Euro in Rechnung gestellt. Vor der Zusendung eines Beitragsbescheids besteht keinerlei Zahlungsverpflichtung, folglich kann auch keine Säumnis entstanden sein. Ich halte es für eine unglaubliche Dreistigkeit, einen Säumniszuschlag für Zahlungen in Rechnung zu stellen, die mangels Beitragsbescheid noch gar nicht fällig sein können. Dieser Säumniszuschlag ist juristisch unhaltbar.

6. Viele Juristen halten einen Rundfunk-Zwangsbeitrag in dieser Form für rechtswidrig, da es sich um eine versteckte Steuer handele, die Bundesländer aber nicht befugt sind, eine solche Steuer einzuführen.
Der Beitrag erweist sich als versteckte Zwecksteuer und als finanzverfassungsrechtlich unzulässig, da weder die Bundesländer noch die Rundfunkanstalten die erforderlichen Kompetenzen für die Einrichtung und den Einzug einer solchen Steuer besitzen. Dieser Rundfunkbeitrag ist folglich juristisch nicht haltbar. Der Rundfunkbeitrag entspricht einer verfassungswidrig zustande gekommenen Zwecksteuer. Der Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag ist in seiner bestehenden Form unzulässig, vielmehr fehlen die Kompetenzen des Gesetzgebers und der Rundfunkanstalten für die Einrichtung bzw. den Einzug der bestehenden Zwecksteuer. Gemäß Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz gilt: Die Länder haben lediglich die Gesetzgebungskompetenzen für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern. Auch wenn deutsche Gerichte manchmal eher den Vorgaben der Politik als der Rechtslage folgen, sind diese Fakten zu respektieren.

7. Auch stellt der Rundfunk-Zwangsbeitrag einen Verstoß gegen das Gerechtigkeitsgebot dar, da auch Personen, die die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzen und sich (wie ich) anderweitig informieren, zur Finanzierung mit herangezogen werden. Es ist sittenwidrig, Gebühren auch von Mitbürgern kassieren zu wollen, die an den Angeboten des öffentlich-rechlichen Rundfunks kein Interesse haben und diese nicht nutzen wollen.

8. Die Rundfunkgebühr wurde ursprünglich erhoben, um den Bildungsauftrag der Rundfunkanstalten zu finanzieren. Von Erfüllung eines Bildungsauftrags kann allerdings keine Rede sein. An die Stelle sachlicher Information und ausgewogener Berichterstattung ist einseitige Darstellung, Indoktrination, Propaganda und Kriegshetze getreten. Offenbar sollen die Menschen, die durch Regierungspropaganda indoktriniert und irregeführt werden sollen, ihre eigene Verdummung auch noch selbst bezahlen.

9. Gerade am Beispiel der Berichterstattung über die Ukraine-Krise wurde von vielen Kritikern aufgezeigt und im Internet dokumentiert, dass diese alles andere als ausgewogen ist und eher die Kriterien von einseitiger Propaganda und Kriegshetze erfüllt, wie in etlichen im Internet abrufbaren Dokumentationen ausführlich dargelegt ist. Nach den geltenden Gesetzen ist es verboten, Kriegshetze finanziell zu unterstützen. Wer Kriegshetze durch Zahlen dieses Zwangsbeitrags finanziell unterstützt, macht sich somit strafbar.* Ein britisches Gericht hatte einem Zahlungsverweigerer, der mit dieser Begründung die Zahlung des BBC-Zwangsbeitrags verweigerte, Recht gegeben.

10. Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip: Da das Gesetz keine Befreiung wegen geringen Einkommens vorsieht, verstößt es gegen das Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1. Nach der Umstellung auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag kann jemand mit einem Arbeits-Einkommen, das unter dem Existenzminimum liegt, nicht mehr der Zahlungspflicht entkommen. Auch nicht dadurch, dass er auf Medien ganz verzichtet.

Befreit werden kann nur noch, wer ganz bestimmte staatliche Leistungen erhält. Studenten ohne BAFöG oder Selbstständige ohne Einkommen könnten sich dann nur noch auf die sog. Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV berufen. Die Einstufung als “Härtefall” setzt demnach voraus, dass man Sozialleistungen beantragt hat. Wer KEINE Sozialleistungen beantragt, obwohl der Anspruch hätte, gilt folglich nicht als Härtefall!

Es muss noch einmal betont werden: Früher konnte man durch die Entsorgung aller Rundfunkgeräte der Gebühr entkommen, was schon als solches dem Grundgesetz nicht genüge getan hatte, weil dadurch die Rechte des Bürgers nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG beschädigt wurden. Heute gibt es aber überhaupt keine Chance mehr für Geringverdiener. Das Geld für den sog. Beitragsservice muss man sich sprichwörtlich „aus den Rippen schneiden“.

Die Behauptung, dass es sozial gerecht sei, wenn „jedermann gleichermaßen hinzugezogen“ wird, stimmt in dieser Weise zumindest nicht, wie die Lasten des Rundfunkbeitrags verteilt werden: Der Mittellose ohne Rundfunkgeräte zahlt nämlich die exakt gleiche Summe wie der Multimillionär, der in seiner 40-Zimmer-Villa in jedem Raum ein Multimediacenter betreibt. Dieses Prinzip ist so, wie wenn alle Bürger gleichermaßen 1.000 Euro Steuer im Monat zahlen müssten. So ein Prinzip hat überhaupt gar nichts mit dem Sozialstaatsprinzip zu tun! Es ist ärgerlich, solche Argumente lesen zu müssen, zumal auch die Juristen des Beklagte genau wissen, was das Sozialstaatsprinzip bedeutet und wie wichtig es für unser demokratisches System ist.

 

Soweit Sie meinem Widerspruch nicht abhelfen können, beantrage ich, diesen ruhend zu stellen, solange bis höchstrichterlich geklärt ist, ob der Rundfunk-Zwangsbeitrag in dieser Form rechtmäßig und verfassungskonform ist und ob Beitragsbescheide in dieser Form wie der mir zugesandte rechtlich gültig sind.
Ich bitte um Bestätigung des Eingangs meines Widerspruchs.

Mit freundlichen Grüßen

 

Abc XyZ

——————–

* Anmerkung:
Durch Zahlen von Rundfunkbeiträgen würde ich die Kriegshetzepropaganda der Gehirnwäsche-Nachrichten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Ukraine-Krise, die ohne Zweifel das friedliche Zusammenleben der Völker stören, mitfinanzieren und damit gegen Art. 26 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen und mich strafbar machen. Und selbstverständlich ist Kriegshetze als entscheidender Teil einer Kriegsvorbereitung anzusehen.
Art. 26 Abs. 1 GG: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.